a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH maximal 25 km/h, mit Verbrennungsmotor bis 50 cm3 Hubraum oder Elektromotor (auch mehrsitzig).
b) Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit bbH maximal 25 km/h mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch mehrsitzig).
Mindestalter 15 Jahre
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie
AM
Führerscheinklasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h; bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW; bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 ccm
Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor); Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 ccm Hubraum.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h; Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 ccm; bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW; bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h; Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 ccm; bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW; bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW; Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).
Mindestalter 16 Jahre
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Mindestalter 16 Jahre
eingeschlossene Führerscheinklassen: AM
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
A2
Führerscheinklasse A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
Mindestalter 18 Jahre
eingeschlossene Führerscheinklassen: A1, AM
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
A
Führerscheinklasse A
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bbH von mehr als 45 km/h.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter bei a) 24 bzw. 20 bei mind. 2 Jahren Vorbesitz der Führerscheinklasse A2
Mindestalter bei b) 21
Eingeschlossene Führerscheinklassen: A2, A1, AM
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
B
Führerscheinklasse B
Kfz bis 3,5 t und Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse (zG). Bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.
Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre: bei Begleitetem Fahren oder bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer)
Eingeschlossene Führerscheinklassen: AM, L
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
B96
Führerscheinklasse B96
Kfz bis 3,5 t und Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse (zG). Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.
Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre: bei Begleitetem Fahren oder bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer)
Eingeschlossene Führerscheinklassen: AM, L
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: keine
BE
Führerscheinklasse BE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Führerscheinklasse B und einem Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.
Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre: bei Begleitetem Fahren oder bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer)
Vorbesitz der Führerscheinklasse B erforderlich
Ausbildung: Praxis, Prüfung: Praxis
C1
Führerscheinklasse C1
Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zG bis 7,5 t zG auch mit Anhänger bis 750 kg zG
Mindestalter 18 Jahre
Vorbesitz der Führerscheinklasse B erforderlich
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
siehe Fußnote 1)
C1E
Führerscheinklasse C1E
Zugfahrzeug der Führerscheinklasse C1 (Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG
Zugfahrzeug der Führerscheinklasse B (Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG
Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t
Mindestalter 18 Jahre
Vorbesitz der Führerscheinklasse C1 erforderlich
Eingeschlossene Führerscheinklassen: BE; bei Besitz von D1: D1E
Ausbildung: Praxis, Prüfung: Praxis
siehe Fußnote 1)
C
Führerscheinklasse C
Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger max. 750 kg zG
Mindestalter 21 bzw. 18 Jahre (siehe Fußnote 2)
Vorbesitz der Führerscheinklasse B erforderlich
Eingeschlossene Führerscheinklassen: C1
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
siehe Fußnote 1)
CE
Führerscheinklasse CE
Kraftwagen über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zG
Mindestalter 21 bzw. 18 Jahre (siehe Fußnote 2)
Vorbesitz der Führerscheinklasse C erforderlich
Eingeschlossene Führerscheinklassen: C1E, BE, T; bei Besitz von D1: D1E; bei Besitz von D: DE
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
siehe Fußnote 1)
D1
Führerscheinklasse D1
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Mindestalter 21 Jahre (siehe Fußnote 3)
Vorbesitz der Führerscheinklasse B erforderlich
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
siehe Fußnote 1)
D1E
Führerscheinklasse D1E
Kombination aus Kraftfahrzeug der Führerscheinklasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zG.
Mindestalter 21 Jahre (siehe Fußnote 3)
Vorbesitz der Führerscheinklasse D1 erforderlich
Eingeschlossene Führerscheinklassen: BE; bei Besitz von C1: C1E
Ausbildung: Praxis, Prüfung: Praxis
siehe Fußnote 1)
D
Führerscheinklasse D
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Mindestalter 24 Jahre (siehe Fußnote 4)
Vorbesitz der Führerscheinklasse B erforderlich
Eingeschlossene Führerscheinklasse: D1
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
siehe Fußnote 1)
DE
Führerscheinklasse DE
Kombination aus Kraftfahrzeug der Führerscheinklasse D und einem Anhänger über 750 kg zG.
Mindestalter 24 Jahre (siehe Fußnote 4)
Vorbesitz der Führerscheinklasse D erforderlich
Eingeschlossene Führerscheinklassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E
Ausbildung: Praxis, Prüfung: Praxis
siehe Fußnote 1)
L
Führerscheinklasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Mindestalter 16 Jahre
Ausbildung: Theorie, Prüfung: Theorie
T
Führerscheinklasse T
Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbH von max. 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.
Mindestalter: 16 Jahre für bbH bis 40 km/h
Mindestalter: 18 Jahre für bbH über 40 bis 60 km/h (siehe Fußnote 1)
Eingeschlossene Führerscheinklassen: AM, L
Ausbildung: Theorie und Praxis, Prüfung: Theorie und Praxis
Fußnoten:
1) Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
2) Die jeweils angegebene niedrigere Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
3) Bewerber, welche eine Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben, können die Führerscheinklassen D1 und D1E bereits mit 18 Jahren erwerben.
4) Die Führerscheinklassen D und DE können erworben werden:
a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von 3);
b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von 3);
c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG;
d) bereits mit 23 Jahren die Führerscheinklasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.